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Unterstützung möglich!Arbeitslose Gründer

Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter haben die Möglichkeit, Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I bzw. von Bürgergeld, d. h. erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sozialgesetzbuch II (SGB II) bei ihrem Gründungsvorhaben zu unterstützen. In der Regel handelt es dabei um Ermessensleistungen.

Bei der Bundesagentur für Arbeit können Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss erhalten.

Bei den Jobcentern können Bezieher*innen von Bürgergeld, d. h. erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II Förderung für ihren Start in die Selbständigkeit durch das Einstiegsgeld erhalten.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit von Zuschüssen bzw. Darlehn für die Beschaffung von Sachmitteln (nach § 16c SGB II) zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.





Gründungszuschuss

Existenzgründer, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung in der Zeit nach der Gründung einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn

  • der Gründer tatsächlich arbeitslos gemeldet ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat,
  • bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit dieser Anspruch noch für mindestens 150 Tage besteht,
  • der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt
  • und mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt,
  • der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch eine fachkundige Stellungnahme nachgewiesen
    und die persönliche und fachliche Eignung des Antragsstellers dargelegt wird.

Die Förderung ist eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung der Existenzgründung soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Hierbei wird vorrangig von der Bundesagentur für Arbeit geprüft, ob es Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt gibt.

Ein direkter Übergang von einem Beschäftigungsverhältnis in die geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich. Sofern ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne gewichtigen Grund selbst gekündigt wurde, gibt es eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten. 

Der Gründungszuschuss ist zweistufig aufgebaut. Für die Dauer von sechs Monaten wird der Zuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zuzüglich einer Pauschale von 300 EURO pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt.

Die Förderung kann um weitere neun Monate verlängert werden. Sie beträgt dann nur noch jeweils  die Pauschale von 300 EURO monatlich, sofern der Gründer eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachweisen kann.

Der Gründungszuschuss wird in der ersten sechsmonatigen Förderphase mit den Restansprüchen auf Arbeitslosengeld I verrechnet, was bedeutet, dass für jeden Tag der Förderung der Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen Tag sinkt.

 Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

 Merkblatt Fachkundige Stellungnahme



Einstiegsgeld

Um das Einstiegsgeld bei einer Existenzgründung beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie erhalten bislang Bürgergeld.
  • Sie haben sich noch nicht hauptberuflich selbstständig gemacht.
  • Sie werden Ihre geplante Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben.
  • Die selbstständige Tätigkeit umfasst mindestens 15 Stunden pro Woche.
  • Durch die Existenzgründung bestehen berechtigte Hoffnungen, dass Sie zukünftig nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind.

Bei Antragstellung werden vom JobCenter die prognostizierte wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens und die persönliche Eignung für die angestrebte Selbständigkeit geprüft. Hierfür kann die Vorlage eines Businessplans und auch die Einholung einer fachkundigen Stellungnahme erforderlich sein.

Existenzgründerinnen und Existenzgründer können höchstens 24 Monate lang mit Einstiegsgeld gefördert werden. Es wird monatlich ausgezahlt und ist anrechnungsfrei.
Beim Einstiegsgeld handelt es sich um eine sogenannte Kann-Regelung, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung. Die Gewährung der Fördermittel liegt im Ermessen des JobCenter.

 Weitere Informationen zum Einstiegsgeld erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit

 Merkblatt Fachkundige Stellungnahme



Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II

Sofern Sie Bürgergeld beziehen und sich mit dem Gedanken beschäftigen, sich hauptberuflich selbstständig zu machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen beantragen.

Voraussetzungen sind:

  • Sie beziehen Bürgergeld oder haben Anspruch darauf.
  • Sie machen sich hauptberuflich selbstständig, sind bereits selbstständig oder bauen eine geringfügige selbstständige Tätigkeit aus.
  • Sie erbringen die persönlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausübung ihrer Selbstständigkeit.
  • Sie können nachweisen, dass Sie keine anderen Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen können.
  • Ihr Unternehmen ist nicht insolvent.
  • Ihre Selbstständigkeit ist voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig.

Gründer*innen bzw. Unternehmer*innen können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

In der Regel wird die Unterstützung in Form von Darlehen gewährt. Nur im Einzelfall ist ein Zuschuss möglich.

Eine Förderung setzt voraus, dass die selbständige Tätigkeit langfristig wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit kann das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Auch bei dieser Förderung handelt es sich um eine Ermessensleistung des JobCenter. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Unterstützung.

Wenn Sie zusätzlich zum Arbeitslosengeld noch Bürgergeld beziehen, können Sie keine Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen erhalten. Dann kommt für Sie der Gründungszuschuss infrage (siehe oben).

 Weitere Informationen zu Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit

 Allgemeine Informationen zum Bürgergeld bei der Bundesagentur für Arbeit



 Sie gründen im Handwerk und benötigen eine fachliche Stellungnahme:



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