
Bundesweite Regelungen zu Corona
Hier finden Sie wichtige Infos zu den bundesweiten Regelungen zu Corona wie das Infektionsschutzgesetz sowie Ansprechpartner*innen der Handwerkskammer Berlin.
Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten. Sie enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes:
Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
- die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen und
- Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und
- Angebot von Homeoffice.
- Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.
- Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten.
- Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.
Zudem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht.
Eine Orientierung für den betrieblichen Gesundheitsschutz bieten Ihnen auch die Handlungsempfehlungen der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
So gibt es z.B. ein Corona-Konzept für das Baugewerbe der BG Bau oder die Handlungshilfe der BG Holz und Metall.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Nach den Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes gelten vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr
Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen. - FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
- FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Weitergehende Regelungen für die Länder je nach Situation
In Abhängigkeit zur Entwicklung der Infektionszahlen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur wurden weitergehende Regelungen getroffen:
1. Stufe: Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder
- Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in öffentlich zugänglichen Innenräumen auch für die Bereiche Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie, in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen
- Testpflicht in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen
2. Stufe: Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage
- Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske), wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann
- Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen
- Hygienekonzepte für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich
Ihre Ansprechpartner*innen
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Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350
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