2.6 VwV - Alleinerziehende

  • Förderfähig sind Betriebe, die alleinerziehende Mütter & Väter ausbilden, die nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen- kurz: BAE) oder sonstiges Bund-Länder-Sonderprogrammen / ergänzenden Landesprogrammen übernommen werden, und
  • mit mindestens einem Kind, das zu Beginn der Ausbildung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, allein in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Bei Wohnsitz des/der Auszubildenden bei den Eltern kann eine Förderung nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des/der Auszubildenden gewährt werden.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn von Dritten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tarifvertraglicher Regelungen Leistungen (z.b. Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung nach den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches, insbesondere SGB II und III, der Sozialkasse Bau etc.) an den antragstellende Betrieb für das beantragte Ausbildungsverhältnis zu erbringen sind oder tatsächlich erbracht werden; eine Doppelförderung findet nicht statt.
  • Nach bestandener Probezeit wird die erste Förderung, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, für das gesamte erste Ausbildungsjahr als Vorschuss gewährt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfolgt die Weiterbewilligung nach der Bestätigung des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses zu Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres.
  • In Ausbildungsberufen, die einen Zuschuss durch eine Sozialkasse erhalten (z.B. im Bau-Hauptgewerbe), werden nur die Zeiträume, die nachweislich nicht von der Sozialkasse finanziert werden, gefördert; die Gewährung erfolgt in diesem Fall jährlich rückwirkend.
  • Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, z.B. wegen nicht bestandener Prüfung (Nachlehre), bleibt unberücksichtigt und wird daher nicht gefördert, auch wenn der jeweilige Förderhöchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde.
  • Berechnungsgrundlage für die gesamte Förderung ist die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres bzw. des Ausbildungsjahres, in dem die/der Auszubildende übernommen wird.


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