Handwerk, Meister, Fliesenleger
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Meisterpflicht für zwölf Gewerke der Anlage B1 HwO ist am 14.02.2020 in Kraft getreten

Am 20. Dezember hat der Bundesrat das Gesetz angenommen. Das Gesetz ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten. Es sieht vor, die folgenden Gewerke von Anlage B1 in Anlage A der Handwerksrolle – das heißt in das Verzeichnis der Gewerbe, die nur als zulassungspflichtige 
Handwerke betrieben werden können – zu überführen. Damit wird in diesen Handwerken wieder die Meisterpflicht eingeführt.

Wiedereinführung für folgende Gewerke:

1.   Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
2.   Betonstein- und Terrazzohersteller
3.   Estrichleger
4.   Behälter- und Apparatebauer
5.   Parkettleger
6.   Rollladen- und Sonnenschutztechniker
7.   Drechsler und Holzspielzeugmacher
8.   Böttcher
9.   Glasveredler
10. Schilder- und Lichtreklamehersteller
11. Raumausstatter
12. Orgel- und Harmoniumbauer.

Sie haben keinen Meisterbrief?

Für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geplanten Neuregelung selbstständig den Betrieb eines bisher zulassungsfreien Handwerks ausüben, gibt es eine Bestandschutzregelung. Sie dürfen Ihr Handwerk auch weiterhin ohne bestandene Meisterprüfung ausüben. Wenn aber nach Inkrafttreten des Gesetzes Eigentümer oder Gesellschafter in einen Betrieb eintreten, so müssen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in den Betrieb erfüllt werden und der zuständigen Handwerkskammer nachgewiesen werden. Lassen Sie sich im Zweifel von uns beraten.

Sie haben einen Meisterbrief?

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird Ihr Gewerk wieder zu den zulassungspflichtigen Handwerken zählen. Wenn Sie den Meisterbrief für Ihr Gewerk erworben haben, liegen bei Ihnen die in Zukunft geltenden Voraussetzungen für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks bereits vor.

Die aktuelle Fassung der Handwerksordnung finden Sie  hier.





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