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Validierungsverfahren: Kompetenzen sichtbar machenAnerkennung von langjähriger Berufserfahrung

Das Validierungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (§§ 50b. ff BBiG / §§ 41b. ff. HwO).

Allgemeines

Menschen ohne formalen Berufsabschluss, aber mit Berufserfahrung in einem Tätigkeitsfeld eines Ausbildungsberufes, können ihre berufliche Handlungsfähigkeit im Rahmen eines Referenzberufs auf Vergleichbarkeit prüfen lassen. Damit wird ihre Berufserfahrung sichtbar gemacht und der Anschluss an das Aus- und Weiterbildungssystem erleichtert.

Das Validierungsverfahren bewertet und bescheinigt berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung erworben wurden, sofern diese mit einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) vergleichbar sind.

Nach erfolgreichem Abschluss wird die berufliche Handlungsfähigkeit schriftlich bescheinigt:

  • Zeugnis: Bei vollständiger Vergleichbarkeit
  • Bescheid: Bei überwiegender Vergleichbarkeit

Das hilft nicht nur den Teilnehmenden, sondern auch Betrieben und Unternehmen. Arbeitgeber*innen können die Fähigkeiten und das Können von Mitarbeitenden ohne Berufsabschluss besser einschätzen, diese gezielt einsetzen und passgenau weiterqualifizieren.

Die Handwerkskammer Berlin ist die zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Berlin, sofern der Referenzberuf ein Beruf nach der Handwerksordnung ist. Anfragen unter  validierung@hwk-berlin.de 

Informationen zur Anerkennung von ausländischer Berufsabschlüssen erhalten Sie unter   Ausländische Qualifikationen - Handwerkskammer Berlin



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Verfahren richtet sich an Erwachsene

  • mit mehrjähriger Berufserfahrung,
  • ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
  • mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
  • für die externe Gesellenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.

Teilnehmen können Personen, die

  • mindestens 25 Jahre alt sind,
  • das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben,
  • im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie,
  • nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.

Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.

Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer Kammer beraten.

Um an einem Validierungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5–fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken.

Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Fachlagerist*in dauert zwei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Friseur*in dauert drei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens viereinhalb Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden. 

Von der regulären Ausbildungsdauer im Referenzberuf hängt die Dauer der Berufserfahrung ab, die Sie nachweisen müssen.

Die Ausbildungsdauer ist 2 Jahre, dann müssen Sie

  • mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im Referenzberuf nachweisen und
  • davon mindestens 1 Jahr und 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland

Die Ausbildungsdauer ist 3 Jahre, dann müssen Sie 

  • mindestens 4 Jahre und 6 Monate im Referenzberuf nachweisen und
  • davon mindestens 2 Jahre und 3 Monate in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland

Die Ausbildungsdauer ist 3,5 Jahre, dann müssen Sie

  • mindestens 5 Jahre und 3 Monate Berufserfahrung im Referenzberuf nachweisen und
  • davon mindestens 2 Jahre und 8 Monate in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland

Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.

1. Information und Beratung
Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.

2. Antragsstellung
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.

3. Bewertung
Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer*innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.

4. Ergebnismitteilung
Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.

Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.

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Ablauf eines Validierungsverfahrens

Dann sollten Sie vor Antragstellung das Beratungsgespräch mit der Handwerkskammer Berlin suchen. Terminvereinbarung per E-Mail unter  validierung@hwk-berlin.de. Wir beraten Sie kostenlos und vertraulich zur Antragsstellung und Durchführung des Verfahrens. Bitte beachten Sie, dass die konkrete Antragsstellung Gebührenpflichtig ist. 

  • Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
  • Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
  • Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
  • ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich

Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.

Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der Handwerkskammer Berlin. Die Gebühren legt die Handwerkskammer Berlin in ihren Gebührenordnungen fest.

Die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben:

  1. Gebühr für die Zulassung zum Verfahren („Antragsgebühr“ u.a. für Antragstellung, Auswertung der Antragsunterlagen)  
  2. Gebühr für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit („Bewertungsgebühr“ u.a. für Aufgabenerstellung, Bewertung durch das Feststellungstandem)

Die Kosten des Aufwandes wie z.B. Materialkosten und Raumkosten fallen ggf. extra an.

Die Kammer informiert Sie gerne zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.

Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:

  • Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
  • Für Menschen mit Behinderung, bei denen aufgrund der Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen beruflichen Handlungsfähigkeit für den Referenzberuf nicht möglich ist, kann ein Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ: "Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?".

Hinweis: Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche *Gesellen- oder Abschlussprüfung* erfolgreich ablegt.

  • Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)
  • Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfte*r Berufsspezialist*in, Bachelor Professional) (ggf. weitere Zulassungskriterien beachten)
  • Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (AEVO-Prüfung, Teil IV der Meisterprüfung), um ausbilden zu dürfen.
  • Zum Zugang zur Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk berät Sie die Handwerkskammer Berlin. Bitte senden Sie Ihre Anfrage an  meisterpruefung@hwk-berlin.de

Hinweis: Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung bzw. zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen zu werden.
Auch die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Kammer widerruflich zuerkannt werden.
Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Kammer vorab beraten.

Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.

Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.

Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.

Die Handwerkskammer Berlin ist die zuständige Stelle für Personen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Bitte beachten Sie, dass mit der Antragsstellung eine Gebühr erhoben wird. Lassen Sie sich vor einer Antragstellung beraten. Terminvereinbarung unter  validierung@hwk-berlin.de.

Die erste Beratung findet in der Handwerkskammer vor Ort statt.

Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Hierzu können verschiedene Instrumente zum Beispiel zum Einsatz kommen: Fachgespräche, Arbeitsproben, Präsentation von Arbeitsergebnissen.

Das Feststellungstandem besteht aus zwei für das Verfahren geschulte Prüfer*innen.

Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.

Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.

Mit dem Zeugnis oder Bescheid der Handwerkskammer erhalten Arbeitgeberinnen eine verlässliche Einschätzung der beruflichen Handlungsfähigkeit von Mitarbeitenden oder Bewerberinnen ohne formalen Berufsabschluss. Dadurch können diese gezielt eingesetzt und bedarfsgerecht weiterqualifiziert werden.

Darüber hinaus bedeutet das Zeugnis oder der Bescheid eine besondere Wertschätzung, die zur Stärkung der Mitarbeiterbindung beiträgt. Beruflich kompetente Menschen können im Betrieb gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln. Damit unterstützt das Validierungsverfahren aktiv die Sicherung von Fachkräften.

Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:

  • Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
  • Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.

Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:

  • Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
  • Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
  • Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. *§66 BBiG / §42r HwO* ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.
 


Ihre Ansprechpartner*innen

 

Kontakt

 validierung@hwk-berlin.de

030 – 25 903 – 487



 

Telefonische Sprechzeiten

Montag, Mittwoch, Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag von 13:00 bis 16:00 Uhr