Weiterbildung, Seminar, Lernende, Frau, Mann, Perspektive, Ausbildung, Handwerksberuf, Handwerkskammer Berlin
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Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen im HandwerkPrüfungen

Im Bereich Prüfungen erhalten Sie alle wesentlichen Informationen rund um die Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfung. Hier finden Sie die entsprechenden Downloads, Ansprechpartner*innen und Rechtsgrundlagen.



Allgemeines

Während der Ausbildungszeit werden verschiedene Prüfungen abgelegt. In einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist dies häufig die Zwischenprüfung sowie die Gesellen- oder die Abschlussprüfung. Die Inhalte der Gesellen- oder der Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.

In immer mehr Ausbildungsberufen gibt es inzwischen keine Zwischenprüfung mehr, sondern die Gesellen- oder die Abschlussprüfung wird in gestreckter Form durchgeführt. Hier besteht die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen, wobei an Stelle der Zwischenprüfung der Teil 1 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung abgelegt wird. Das Ergebnis des Teil 1 fließt zu einem in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Am Ende der Ausbildungszeit findet der Teil 2 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung statt.



Zwischenprüfung

Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, findet eine Zwischenprüfung für Ausbildungsberufe mit 3- und 3 1/2-jähriger Ausbildungszeit in der Regel vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres, für Ausbildungsberufe mit 2-jähriger Ausbildungszeit in der Regel nach dem 1. Ausbildungsjahr statt. Die Ausbildungsbetriebe melden ihre Auszubildenden rechtzeitig zur Zwischenprüfung an. Dazu werden Sie in der Regel von der zuständigen Stelle (Handwerkskammer oder Innung) aufgefordert.

Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene  Anmeldeformular bei der   zuständigen Stelle ein.

Häkchenliste, Abhaken, Stift
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Gesellen- und Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf steht die Gesellen- oder die Abschlussprüfung. Die Inhalte der Gesellen- oder der Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs. In einzelnen Berufen ist vorgesehen, dass die Gesellen- oder die Abschlussprüfung in gestreckter Form durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass an Stelle der Zwischenprüfung der Teil 1 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung abgelegt wird. Das Ergebnis des Teil 1 fließt zu einem in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Am Ende der Ausbildungszeit findet der Teil 2 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung statt.



Prüfungszulassung

Um die Gesellen- oder Abschlussprüfung ablegen zu können, wird eine Prüfungszulassung benötigt, die bei der  zuständigen Stelle (Handwerkskammer oder Innung) beantragt wird. Als Antrag sind die Formulare der Handwerkskammer zu verwenden. Antragsteller*in ist der/die Auszubildende. Der Antrag ist sowohl vom / von der Auszubildenden als auch vom Ausbildungsbetrieb zu unterschreiben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen / Teil1-Prüfungen
  • vorzulegen auf Verlangen: Berichtsheft (Ausbildungsnachweise)
  • das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule in Kopie
  • nur Umschüler*innen: Nachweis der Umschulung, ggf. Berichtshefte, weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise in Kopie


Welches ist das richtige Antragsformular?

Welches Formular Sie für die Anmeldung verwenden müssen ist abhängig davon, ob Sie in der konventionellen (Gesellen- oder Abschlussprüfung) oder in der gestreckten Prüfungsform (gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung) geprüft werden.

Hinweis: Bitte schicken Sie die Antrags- bzw. Anmeldeunterlagen an die in  dieser Liste benannte Stelle.



Zulassung in besonderen Fällen

Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung

Im Einzelfall ist es möglich, bereits vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen zu werden. Meist findet diese vorzeitige Prüfung ein halbes Jahr vor dem regulären Prüfungstermin statt.

Voraussetzung für eine vorzeitige Zulassung ist:

  • überdurchschnittliche Leistungen (Note besser als 2,49) im Ausbildungsbetrieb
  • überdurchschnittliche Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern in der Berufsschule (Notendurchschnitt besser als 2,49 auf dem letzten Berufsschulzeugnis)

Bildung, Technik, PC, E-Learning, Azubi, Ausbildung, Beruf, Handwerksbetrieb, Fachkräfte, Fachkräftesicherung, Handwerkskammer Berlin
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Dem    Antrag auf vorzeitige Zulassung ist die Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen bzw.  Teil 1 der Gesellenprüfung in Kopie beizufügen. Darüber hinaus müssen auf Verlangen vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) vorgelegt werden, ebenso wie das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule bzw. eine aktuelle Leistungsbeurteilung in Kopie, ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise in Kopie, z.B. Bescheinigungen über die Teilnahme an vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen.


Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung ohne Berufsausbildung (Externenprüfung)

Wenn Sie keine Berufsausbildung absolviert haben, können Sie unter bestimmten Umständen dennoch zur Prüfung zugelassen werden.

Um zur sogenannten Externenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie im betreffenden Ausbildungsberuf mindestens das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit gearbeitet haben. Können Sie in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf Ausbildungszeiten nachweisen, können diese angerechnet werden. Bitte stellen Sie den   Antrag auf Zulassung zur Gesellenprüfung ohne Berufsausbildung (Externenprüfung).



Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung aufgrund schulischer Bildungsgänge

Wenn Sie

  • Ihre Ausbildung in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung absolviert haben und
  • diese Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A zur HwO oder Anlage B zur HwO) stattfand und
  • Sie keinen bei der Handwerkskammer Berlin eingetragenen Ausbildungs- oder Umschulungsvertrag besitzen,

können Sie zur Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen werden. Für die Beantragung der Zulassung benutzen Sie bitte dieses  Antragsformular.



Berichtsheftführung

Für die Prüfungszulassung muss der/die Auszubildende belegen, dass er/sie regelmäßig schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt hat. Die   Richtlinien für die Berichtsheftführung bilden dafür die Grundlage.



Termine

Termine, Kalender, Kugelschreiber, Erinnerung
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Anmeldefristen

Für die Anmeldung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung gibt es Fristen, die unbedingt einzuhalten sind. In den meisten Ausbildungsberufen wird die Prüfung von der Handwerkskammer Berlin oder der zuständigen Innung abgenommen.



Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der Abschlussprüfung

Ausbildungsbetriebe melden Ihre Auszubildenden rechtzeitig zur Zwischenprüfung an. Dazu werden Sie in der Regel von der zuständigen Stelle (Handwerkskammer oder Innung) aufgefordert. In einigen Fällen findet die Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder einer anderen Handwerkskammer im Bundesgebiet statt. Hier können sich gegebenenfalls abweichende Anmeldefristen ergeben.

Für die Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kauffrau/-mann für Büromanagement sowie für Zwischenprüfungen/Teil 1 der Abschlussprüfungen, die vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin abgelegt werden, gelten folgende Anmeldefristen:

  • für die Frühjahrsprüfung bis zum 15.11. des Jahres
  • für die Herbstprüfung bis zum 15.05. des Jahres

Alle Anmeldeunterlagen für die Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie für die Kaufleute für Büromanagement senden Sie bitte an die Handwerkskammer Berlin.



Gesellen- oder Abschlussprüfung bzw. Teil 2 der Gesellenprüfung

Anmeldeschluss Sommerprüfung 2024

für alle Ausbildungsberufe1. Februar 2024
abweichend davon
für die Berufe Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Bauten- und Objektbeschichter/in, Fahrzeuglackierer/in, Friseur/in, Kosmetiker/in, Maler/in und Lackierer/in, Klempner/in, Tischler/in und Fachpraktiker/in für Holzverarbeitung10. März 2024
für Berufsausbildungsverhältnisse, deren Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin abgelegt wird, die jedoch bei der Handwerkskammer registriert sind31. Januar 2024
für den Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Büromanagement1. Februar 2024


Anmeldeschluss Winterprüfung 2024/2025

für alle Ausbildungsberufe1. September 2024
abweichend davon
für die Berufe Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Bauten- und Objektbeschichter/in, Fahrzeuglackierer/in, Friseur/in, Kosmetiker/in, Maler/in und Lackierer/in, Klempner/in, Tischler/in und Fachpraktiker/in für Holzverarbeitung15. September 2024
für Berufsausbildungsverhältnisse, deren Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin abgelegt wird, die jedoch bei der Handwerkskammer registriert sind1. September 2024
für den Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Büromanagement1. September 2024

Prüfungstermine

Die Handwerkskammer Berlin bestimmt zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Für die Sommerprüfung 2024 wird als maßgebender Prüfungszeitraum für die Gesellen- und Abschlussprüfung bzw. Teil 2 der Gesellen-/ Abschlussprüfung der

2. Mai 2024 bis 31. August 2024

festgesetzt.

Für die Winterprüfung 2024/2025 wird als maßgebender Prüfungszeitraum für die Gesellen- und Abschlussprüfung bzw. Teil 2 der Gesellen-/ Abschlussprüfung der

2. November 2024 bis 31. Januar 2025

festgesetzt.

Die konkreten Prüfungstermine werden Ihnen in einem Einladungsschreiben mitgeteilt, das Sie nach erfolgreicher Zulassung von der für Sie  zuständigen Stelle erhalten.



Für den Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Büromanagement gelten bundeseinheitliche Prüfungstermine.

Abschlussprüfungstermine Teil 1:

Frühjahr 2024, am 1. März 2024

Herbst 2024, am 18./19. September 2024

Frühjahr 2025, am 27./28. März 2025

Abschlussprüfungstermine Teil 2:

Sommer 2024, am 24. April 2024

Winter 2024, am 26./27. November 2024

Sommer 2025, am 6./7. Mai 2025



Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei der Handwerkskammer Berlin eingetragen sind, aber vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin geprüft werden, finden Sie die Prüfungstermine auf den Internetseiten der IHK Berlin.



Rechtsgrundlagen

Für die Durchführung von Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen gelten verschiedene Rechtsvorschriften. Im Folgenden wollen wir Ihnen die Wichtigsten zur Verfügung stellen.

Die   Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Berlin regelt die Durchführung der Gesellenprüfung bzw. der gestreckten Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (sog. HwO-Berufe).

Die   Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Berlin regelt die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen in nicht-handwerklichen Ausbildungsberufen (sog. BBiG-Berufe).

Die Anforderungen, die in der Prüfung an den Auszubildenden gestellt werden sowie die Bestehensregelungen regelt die Ausbildungsordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf. Sie finden die aktuellen Ausbildungsordnungen für alle Ausbildungsberufe auf den Internetseiten des   Bundesinstituts für Berufsbildung.

Unser   Informationsblatt "Belehrung zur Gesellen- und Abschlussprüfung" fasst für Sie die wichtigsten Fakten rund um die Gesellen- und Abschlussprüfung bei der Handwerkskammer Berlin zusammen.



Als Maßstab für die Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen wird der 100-Punkte-Schlüssel herangezogen:



PunkteNoteBeschreibung
100 bis 921 (=sehr gut)eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
unter 92 bis 812 (=gut)eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 81 bis 673 (=befriedigend)eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
unter 67 bis 504 (=ausreichend)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
unter 50 bis 305 (=mangelhaft)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
unter 30 bis 06 (=ungenügend)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen


Ersatzbescheinigung

Prüfungsnachweis verloren?

Bei Verlust Ihres Prüfungsnachweises besteht die Möglichkeit, eine Ersatzbescheinigung über die bestandene Prüfung fertigen zu lassen. Bitte stellen Sie dazu mittels folgendem Formular einen entsprechenden Antrag. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 16,00 EUR erhoben.

 Antrag auf Ersatzbescheinigung

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Übernehmen Sie Verantwortung - werden Sie Prüfer*in

In Deutschland sind mehr als 300.000 ehrenamtliche Prüfer*innen tätig. Sie tragen mit ihrer Sachkunde und ihrem Erfahrungsschatz dazu bei, das hohe Niveau der handwerklichen Berufsabschlüsse zu sichern.

Das Referat Prüfungswesen der Handwerkskammer Berlin sucht Menschen, die sich als Prüfer*in im Handwerk engagieren möchten. In diesem öffentlichen Amt geben Sie Ihre Erfahrungen im Handwerk weiter und öffnen damit dem Fachkräftenachwuchs die Tür in eine berufliche Zukunft.

Natürlich erfordert dieses nicht auf Entgelt ausgerichtete Ehrenamt einen gewissen zeitlichen und materiellen Einsatz. Der geleistete Aufwand wird entschädigt und ist bis zur Höhe von 3.000,00 EUR Aufwandsentschädigung pro Jahr steuerfrei.

Hier finden Sie  weitergehende Informationen.



Nehmen Sie Kontakt mit uns auf !

 

Team Gesellenprüfung

 +49 30 25903 - 448
 gesellenpruefung@hwk-berlin.de