Anzeigepflicht grenzüberschreitender Tätigkeiten
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz können vorübergehende Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur HwO in Deutschland erbringen, wenn sie im Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind.
Der Nachweis erfolgt durch die Ausstellung einer EU-Bescheinigung durch die zuständige EU-Behörde im EU-Heimatland. Aus jener muss hervorgehen, dass:
die erworbene Berufsqualifikation im Herkunftsstaat Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist oder es wurde zumindest eine einschlägige staatlich reglementierte Ausbildung im Herkunftsstaat absolviert oder die Tätigkeit wurde mindestens ein Jahr lang innerhalb der letzten 10 Jahre im Herkunftsstaat ausgeübt.
Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker müssen zusätzlich mit einer Überprüfung ihrer Qualifikation rechnen.
Vor dem erstmaligen Tätig werden muss der zuständigen Handwerkskammer die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung schriftlich angezeigt werden und dabei ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch Unterlagen nachzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit der Handwerkskammer richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.
Antragstellung und Kosten:
Der Antrag auf Bestätigung der Anzeigepflicht für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HwO i.V.m. § 8 EU/EWR HwV ist bei jener Handwerkskammer zu beantragen, in dessen Kammerbezirk Sie erstmalig tätig werden wollen. Die notwendigen Nachweise und Unterlagen sind im Original oder in Form beglaubigter Kopien vorzulegen. Für die Bearbeitung des Antrages entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 280,00 €.