2.8 VwV - Geflüchtete

  • Förderfähig sind Betriebe, die Ausbildungsplätze mit Personen besetzen, die über eine geltende
    • Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und eine Erlaubnis zur Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) oder
    • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) oder
    • Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) verfügen und
    • die höchstens 5 Jahre vor Beginn der Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
  • Nach bestandener Probezeit wird, soweit bis dato alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, für die ersten 6 Ausbildungsmonate bewilligt; die Auszahlung erfolgt rückwirkend, nach Ablauf dieses Zeitraums und Eingang der Veränderungserklärung; folgend fortlaufend, rückwirkende Bewilligung und Auszahlung bei Bestätigung des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses.
  • In Ausbildungsberufen, die einen Zuschuss durch eine Sozialkasse erhalten (z.B. im Bau-Hauptgewerbe), werden nur die Zeiträume, die nachweislich nicht von der Sozialkasse finanziert werden, gefördert; die Gewährung erfolgt in diesem Fall jährlich rückwirkend.
  • Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, z.B. wegen nicht bestandener Prüfung (Nachlehre), bleibt unberücksichtigt und wird daher nicht gefördert, auch wenn der jeweilige Förderhöchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde.


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