Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) sieht in § 7 verschiedene Alternativen als Eintragungsgrundlage für zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A zur HwO vor.
Neben der Meisterqualifikation können z. B. einschlägige Abschlusszeugnisse von Hoch- oder Fachschulen als Qualifikationsnachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle herangezogen werden.
Außerdem besteht gem. § 7 HwO die Möglichkeit der Eintragung mit einer Ausübungsberechtigung gem. §§ 7a & 7b HwO sowie der Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO.
Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO
Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu berücksichtigen.
Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO
Erfahrene Gesellinnen und Gesellen können in zulassungspflichtigen Handwerken eine Ausübungsberechtigung zur Aufnahme einer Selbständigkeit erhalten, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk der Anlage A (oder ein verwandtes Handwerk gemäß der Handwerksordnung)
- Nachweis einer Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren (nach erfolgreicher Gesellenprüfung) in dem zu betreibenden Handwerk der Anlage A (oder ein verwandtes Handwerk gemäß der Handwerksordnung)
- Nachweis einer leitenden Tätigkeit über einem Zeitraum von mind. 4 Jahren. Eine leitende Tätigkeit wird dann angenommen, wenn der Gesellin / dem Gesellen eigenverantwortliche und dauerhafte Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind
- Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.
In folgenden Handwerken kann keine Ausübungsberechtigung gem. § 7 b HwO beantragt werden:
- Schornsteinfeger
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker.
Nachweis:
Der Nachweis kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen muss insbesondere der Bezug auf die leitende Tätigkeit und der konkrete Aufgaben- und Verantwortungsbereich ausführlich hervorgehen. Soweit der Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht durch die Berufserfahrung erfolgen kann, sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Antragstellung und Kosten:
Der Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. §§ 7 a und 7b HwO ist bei der Handwerkskammer Berlin zu stellen. Die notwendigen Nachweise und Unterlagen sind im Original oder in Form beglaubigter Kopien mitzubringen. Für die Bearbeitung des Antrages entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 370,00 €.
Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO
Eine Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ausnahmegrund
2. Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten.
Ausnahmegrund:
Ein Ausnahmegrund liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum jetzigen- oder zu einem späteren Zeitpunkt der Antragstellung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Beispielhafte Ausnahmegründe sind u.a.:
- ein fortgeschrittenes Lebensalter (ab ca. 47 Jahren)
- erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Die Beurteilung eines Ausnahmegrundes erfolgt grundsätzlich unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten:
Sollte sich der Nachweis der (etwa meistergleichen) Kenntnisse und Fertigkeiten aus den eingereichten Antragsunterlagen nicht zweifelsfrei ergeben, so ist dieser bei der zuständigen Handwerksinnung oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Deutschland zu erbringen.
Nachzuweisen sind regelmäßig:
- praktische Fertigkeiten
- fachtheoretische Kenntnisse
- wirtschaftlich-rechtliche Kenntnisse.
Antragstellung und Kosten:
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ist bei der Handwerkskammer Berlin zu stellen. Die notwendigen Nachweise und Unterlagen sind im Original oder in Form beglaubigter Kopien mitzubringen. Für die Bearbeitung des Antrages entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 370,00 €, sowie Kosten durch eine etwaige Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten durch die zuständige Innung oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Downloads/Merkblätter
Merkblatt zu § 8 der Handwerksordnung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Identitätserklärung für elektronische/postalische Antragstellungen
Ihre Ansprechpartner:
Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO richtet sich an Personen, die aus dem EU-Ausland kommen und selbstständig handwerkliche Dienstleistungen erbringen und dazu eine gewerbliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland errichten wollen.
Die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung können Sie unserem Merkblatt entnehmen.
Die ausgeübte Tätigkeit ist durch eine EU-Bescheinigung (über Art und Dauer der Tätigkeit) von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu bescheinigen.
Die ausgeübte Tätigkeit muss mit den wesentlichen Punkten des Berufsbildes desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird. Diese kann nur für das Handwerk erteilt werden, in dem die Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- Schornsteinfeger
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Zahntechniker.
Downloads/Merkblätter
Merkblatt zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Handwerksordnung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Identitätserklärung für elektronische/postalische Antragstellungen