Handwerksrolle
zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A)
In die Handwerksrolle wird eingetragen:
- wer eine Meisterprüfung in dem zu betreibenden oder in einem fachlichtechnisch verwandten Handwerk
- Absolventen von Hoch- und Fachschulen, wenn der Studienschwerpunkt dem Handwerk zugordnet werden kann
- wer eine Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung gem. §§ 7a, 7b, 8 und 9 HwO besitzt.
Rechtsformabhängige Eintragung
Ein Einzelunternehmen wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Unternehmer in seiner Person oder der angestellte Betriebsleiter die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) wird eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter oder angestellter Betriebsleiter verantwortlich ist, der die handwerksrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
Eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) wird eingetragen, wenn die Beschäftigung eines fachtechnischen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, nachgewiesen wird.
Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige
Voraussetzung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer Niederlassung in Berlin ist auch die Eintragung in die Handwerksrolle.
Dieses gilt für ausländische Unternehmen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (Montagearbeit, Werkvertragsleistungen).
Für die Eintragung in die Handwerksrolle gelten für ausländische Staatsangehörige ebenfalls die Bedingungen der Handwerksordnung. Verfügen Sie also nicht über den Meistertitel oder den Nachweis einer gleichwertigen deutschen Prüfung oder sind nicht mit einem anderen Handwerk bereits in der Handwerksrolle eingetragen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 HwO zu beantragen.
Handwerke der Anlage A der HwO
Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
Ihre Ansprechpartner:
Wechsel von Betriebsleitertätigkeiten
Ändert sich die fachtechnische Betriebsleitung, so muss der eingetragene Handwerksbetrieb gemäß Handwerksordnung diese Veränderung der Handwerkskammer anzeigen. Zu den Aufgaben und dem Umfang der Betriebsleitertätigkeit beachten Sie unser Merkblatt „Der handwerkliche Betriebsleiter-Arbeitsrechtliche Haftung“.
Für einen Betriebsleiterwechsel oder der Eintragung eines zusätzlichen Betriebsleiters werden folgende Unterlagen benötigt:
1. Befähigungsnachweis
2. gültiger Personalausweis bzw. Pass und Wohnanmeldung
3. Arbeitsvertrag, aus dem sich die Arbeitsaufgabe, die Arbeitszeit und das meistergleiche Entgelt ergibt
4. Betriebsleitererklärung
5. alte Handwerkskarte.
Merkblatt zur Betriebsleitertätigkeit
Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1)
In den Handwerken der Anlage B1 der Handwerksordnung, den sogenannten zulassungsfreien Handwerken, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Wir empfehlen Ihnen aber trotzdem, die Meisterprüfung als Vorbereitung auf die Selbstständigkeit abzulegen.
Handwerke der Anlage B1 der HwO
Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der
zulassungsfreien Handwerke
Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe
handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2)
In den Gewerben der Anlage B2 der Handwerksordnung, den sogenannten handwerksähnlichen Gewerben, kann man sich auch ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen.
Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe
Adressenänderung
Ändern sich die Adresse, die Telefon- oder Faxnummer oder die Emailadresse Ihres Betriebes, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Dies kann formlos oder auch durch Ausfüllen des Formulars geschehen. Bei einer Gewerbeab- oder Gewerbeummeldung bitten wir um die Übermittlung einer Kopie. Ein persönliches Erscheinen ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Ihr Ansprechpartner:
Auskünfte
Auskünfte aus der Handwerksrolle bei berechtigtem Interesse
Die Handwerksrolle, das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe sind Register aller Inhaber eines stehenden Gewerbes in den Handwerksberufen im Gebiet der zuständigen Handwerkskammer.
Alle Daten, die hier erfasst werden, erfüllen auch eine öffentliche Aufgabe. Wer ein berechtigtes Interesse an ihnen hat, dem müssen wir nach § 6 Abs. 2 HwO Einblick gewähren. Eine Einzelauskunft gibt folgende Informationen über ein Unternehmen:
- Firma
- Vor- und Familienname des eingetragenen Handwerkers
- Eingetragenes Handwerk
- Anschrift der gewerblichen Niederlassung.
Doch wie definiert sich ein "berechtigtes Interesse"?
Im Berufsleben darf sich jeder darauf berufen, der ein beliebiges wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgt – zum Beispiel ein Zulieferer, der wissen möchte, wer Inhaber einer Firma ist. Auch Privatpersonen können sich auf das berechtigte Interesse berufen, wenn Sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten, um ihm vielleicht einen Auftrag zu erteilen.
Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.
Gemäß der Gebührenordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis Abschnitt E Nr. 1 der Handwerkskammer Berlin beträgt die Gebühr für schriftliche Einzelauskünfte 10,00 €.
Ihr Ansprechpartner:
Antrag auf Löschung
Für die Löschung der Eintragung in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Betriebe benötigen wir den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Löschung sowie eine Kopie der beim zuständigen Bezirksamt erstatteten Gewerbeabmeldung. Die Handwerks- und die Gewerbekarte sind zurückzureichen. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie:
Die alleinige Abmeldung beim Gewerbeamt führt nicht automatisch zur Löschung Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe.
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