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Das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen.

Was das Wachstumschancengesetz Handwerksunternehmen bringt | HANDWERK IN BERLIN 2024 - 3Neue Steuerregeln zu beachten

Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welche Auswirkungen das Wachstumschancengesetz auf Handwerksbetriebe hat und worauf Sie sich vorbereiten sollten.



Die degressive Abschreibung für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens wie Maschinen oder Fahrzeuge ist wieder da. Leider ist diese Abschreibungsvariante zeitlich nur begrenzt anwendbar und fällt auch niedriger aus als ursprünglich geplant. Die degressive Abschreibung kann statt der linearen Abschreibung für Investi­tionen im Zeitfenster zwischen 1. April und 31. Dezember 2024 gewährt wer­den. Sie beträgt das Zweifache des line­aren Abschreibungssatzes, maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten bezie­hungsweise des Restbuchwerts.
Durch das Wachstumschan­cengesetz wird die Sonderabschreibung für bewegliche Gegenstände des An­lagevermögens 2024 deutlich attrak­tiver. Die Sonderabschreibung beträgt 40 Prozent (bisher 20 Prozent) der An­schaffungskosten. Diese Neuregelung greift für Investitionen ab dem 1. Januar 2024. Zwei Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein. Zum einen darf der Gewinn 2023 (also der Gewinn des Vor­jahres) nicht über 200.000 Euro gelegen haben. Zum anderen muss der gekaufte Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nachweislich zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Bei Geschenken an Kund*innen, Geschäftspartner*innen oder an deren Mitarbeitende ist im Wachstumschancengesetz zwar nicht der große Wurf gelungen. Aber im­merhin kann großzügiger geschenkt werden. Ein Betriebsausgabenabzug und die Vorsteuererstattung kommen bei solchen Präsenten in diesem Jahr in Betracht, wenn der Wert des Präsents je Empfänger und Jahr netto nicht mehr als 50 Euro (bisher 35 Euro) beträgt.
Kauft ein Handwerksbetrieb einen reinen Elektro-Firmenwagen, muss er bei der Ermittlung des zu ver­steuernden Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regelung nur ein Viertel des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berück­sichtigen.
Arbeitnehmer, die sich be­ruflich fortbilden möchten, haben un­ter bestimmten Voraussetzungen seit 1. Januar 2024 Anspruch auf ein Quali­fizierungsgeld von der Agentur für Ar­beit. Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent des durchschnittlichen und pauschaliert ermittelten Nettoentgelts des Arbeitnehmenden, das durch die Weiterbildung entfällt. Beschäftigte mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
Berufskraftfahrer, die in ihrer Fahrerkabine übernachten, durften bis­her pauschal 8 Euro je Übernachtung als Werbungskosten beantragen. Im Wachstumschancengesetz wurde die­se Pauschale nun auf 9 Euro pro Über­nachtung erhöht. Pauschal bedeutet, dass die Höhe der Übernachtungskos­ten nicht einzeln nachgewiesen wer­den müssen.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, gelten nach § 141 Abgaben­ordnung neue Buchführungsgrenzen. Danach darf ein Gewerbetreibender seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn der Umsatz 2024 nicht über 800.000 Euro lag (bisher 600.000 Euro) und der Gewinn 2024 nicht höher als 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro).
Wer sich umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Finanzamt registrieren lässt, weist in seinen Ausgangsrech­nungen zwar keine Umsatzsteuer aus und kann aus Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug beantragen. Dennoch muss eine Umsatzsteuerer­klärung beim Finanzamt eingereicht werden.
 Ein Verlustvortrag ist bis zu einem Sockelbetrag von einer Milli­on Euro/zwei Millionen Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) in unbegrenzter Höhe zulässig. Für den Betrag, der den Sockelbetrag überschreitet, war der Verlustvortrag bis Ende 2023 auf 60 Prozent des Ge­samtbetrags der Einkünfte des Ver­lustvortragsjahres begrenzt. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent des Ge­samtbetrags der Einkünfte des Verlust­vortragsjahres erhöht.
Normalerweise muss die Umsatzsteuer bereits ans Finanzamt abgeführt werden, wenn eine Leistung erbracht ist („Soll-Versteuerung“). Wer jedoch die Voraussetzungen erfüllt und die Ist-Versteuerung beantragt, muss die Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt anmelden und zahlen, an dem der Kunde seine Rechnung begli­chen hat.
 


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Weitere Informationen zum Thema

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