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Auf Handwerker*innen kommen im neuen Jahr einige Anpassungen zu.

Was sich für das Handwerk im neuen Jahr ändert | HANDWERK IN BERLIN 2024 - 4Das erwartet Betriebe 2025

Neues Jahr, neue Regelungen. Auch in 2025 kommen einige neue Gesetze und Änderungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Das sind die wichtigsten Anpassungen für das Handwerk im neuen Jahr:

1.       Der Mindestlohn steigt

Nach einer Erhöhung zu Beginn des Jahres 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2025 erneut, von aktuell 12,41 Euro auf 12,82 Euro, erhöht. Festgelegt wurde die Erhöhung durch eine Rechtsverordnung vom 15. November 2023. Grundlage war ein entsprechender Beschluss der Mindestlohnkommission. Laut dieser ist es den Betrieben nach den Anhebungen der vergangenen Jahre überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen. Sie erwartet auch für das kommende Jahr keine negativen Beschäftigungseffekte.

2.       Neue Mindestentgelte für Fachkräfte im E-Handwerk

Auch die Beschäftigten der Elektrohandwerke erhalten ab dem 1. Januar 2025 höhere Mindestentgelte. Darauf haben sich der IG Metall-Vorstand und der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) im Sommer im Rahmen eines neuen Tarifvertrags geeinigt. Die tariflichen Mindestlöhne steigen zum Jahreswechsel um 3,3 Prozent auf 14,41 Euro pro Stunde und liegen damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von dann 12,82 Euro. Bis 2028 sollen sich die Mindestentgelte um 15,4 Prozent auf insgesamt 16,10 Euro erhöhen.

3.       Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025

Damit Menschen mit Beschränkungen am digitalen und elektronischen Wirtschaftsleben genauso teilnehmen können wie alle anderen, müssen Webseiten ab dem kommenden Sommer barrierefrei gestaltet werden. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft nur wenige Handwerksbetriebe, stellt aber eine weitere Neuerung im Jahr 2025 dar. Verabschiedet wurde das Gesetz bereits im Sommer 2022, es definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht oder erbracht werden. Die Regelung greift insbesondere für elektronische Dienstleistungen gegenüber Verbraucher*innen, also bei Online-Shops, aber erst ab einer Unternehmensgröße von zehn Beschäftigten oder einem Umsatz von mehr als zwei Millionen Euro im Jahr.

4.       Jahressteuergesetz 2024

Das Bundeskabinett hat im Juni den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 verabschiedet. Darin wurden auch wichtige Änderungen für die Wirtschaft und das Handwerk vorgeschlagen, darunter der Verzicht auf die geplante Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens für die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen. Darüber hinaus gibt es weitere wichtige geplante Änderungen, die das Handwerk betreffen:

  • Neue Vorgaben für den Vorsteuerabzug: Künftig soll der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich sein, wenn die Zahlung geleistet wurde.
  • Wohngemeinnützigkeit: Für Organisationen, die sozialen Wohnraum anbieten, soll es steuerliche Erleichterungen geben.
  • Bis zu 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 Euro, können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Ein niedrigerer Grundsteuerwert kann angesetzt werden, wenn er mindestens 40 Prozent unter dem festgesetzten Wert liegt.


 

Redakteurin







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