2.5 VwV - Frauen in frauenatypischen Berufen

  • Förderfähig sind Betriebe, die Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Beruf (sog. frauenatypischen Ausbildungsberufen) ausbilden und 
  • die Auszubildende nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen- kurz: BAE) oder sonstiges Bund-Länder-Sonderprogrammen / ergänzenden Landesprogrammen übernommen wird.
  • Als gering besetzte Ausbildungsberufe in diesem Sinne gelten Berufe, bei denen die Zahl der Ausbildungsverhältnisse mit weiblichen Jugendlichen in dem jeweiligen Ausbildungsberuf
    in Berlin zum Stichtag des 31. Dezember des Vor-Vorjahres, in dem die Ausbildung beginnt, weniger als 20 v. H. beträgt.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn von Dritten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tarifvertraglicher Regelungen Leistungen (z.b. Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung nach den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches, insbesondere SGB II und III, der Sozialkasse Bau etc.) an den antragstellenden Betrieb für das beantragte Ausbildungsverhältnis zu erbringen sind oder tatsächlich erbracht werden; eine Doppelförderung findet nicht statt. 
  • Nach bestandener Probezeit wird die erste Förderung, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, für das gesamte erste Ausbildungsjahr als Vorschuss gewährt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfolgt die Weiterbewilligung nach der Bestätigung des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses zu Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres.  
  • In Ausbildungsberufen, die einen Zuschuss durch eine Sozialkasse erhalten (z.B. im Bau-Hauptgewerbe), werden nur die Zeiträume, die nachweislich nicht von der Sozialkasse finanziert werden, gefördert; die Gewährung erfolgt in diesem Fall jährlich rückwirkend.
  • Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, z.B. wegen nicht bestandener Prüfung (Nachlehre), bleibt unberücksichtigt und wird daher nicht gefördert, auch wenn der jeweilige Förderhöchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde.
  • Berechnungsgrundlage für die gesamte Förderung ist die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres bzw. des Ausbildungsjahres, in dem die/der Auszubildende übernommen wird.


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