2.7 VwV - Auszubildende aus Insolvenzbetrieben / Betriebsstilllegungen

  • Förderfähig sind Betriebe, die Jugendliche ausbilden, die ihren Ausbildungsplatz durch Insolvenz des Betriebes oder des Trägers, Stilllegung des Betriebes oder in Folge einer von der zuständigen Landesbehörde gemäß § 33 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 24 der Handwerksordnung ausgesprochenen Untersagungen des Einstellens und Ausbildens im Land Berlin verloren haben, und 
  • nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen- kurz: BAE) oder sonstiges Bund-Länder-Sonderprogrammen / ergänzenden Landesprogrammen übernommen werden.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn von Dritten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tarifvertraglicher Regelungen Leistungen (z.b. Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung nach den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches, insbesondere SGB II und III, der Sozialkasse Bau etc.) an den antragstellende Betrieb für das beantragte Ausbildungsverhältnis zu erbringen sind oder tatsächlich erbracht werden; eine Doppelförderung findet nicht statt.

Eine Förderung kann zudem nicht gewährt werden, wenn

  • der übernehmende Betrieb den stillgelegten Betrieb im wirtschaftlichen Sinne fortführt,
  • trotz Neugründung des übernehmenden Betriebes die tatsächliche betriebliche Situation nach Kriterien wie Betriebssitz und Geschäftsgegenstand im Wesentlichen gleich geblieben ist,
    der frühere Inhaber des stillgelegten Betriebes am übernehmenden Betrieb wesentlich beteiligt ist, wobei auf die hinter einer juristischen Person stehenden natürlichen Person abgestellt wird.
  • Nach bestandener Probezeit wird die erste Förderung, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, rückwirkend gewährt; danach wird der Zuschuss jeweils halbjährlich rückwirkend gewährt, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat.
  • In Ausbildungsberufen, die einen Zuschuss durch eine Sozialkasse erhalten (z.B. im Bau-Hauptgewerbe), werden nur die Zeiträume, die nachweislich nicht von der Sozialkasse finanziert werden, gefördert; die Gewährung erfolgt in diesem Fall jährlich rückwirkend.
  • Berechnungsgrundlage für die gesamte Förderung ist die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung des Ausbildungsjahres, in dem die/der Auszubildende übernommen wird. 


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