Zuwanderung aus DrittstaatenFachkräfteeinwanderungsgesetz 2023
Der demografische Wandel hinterlässt Spuren: Mit dem Ausscheiden der Babyboomer*innen aus dem Arbeitsmarkt benötigt die Bundesrepublik geschätzt 400 000 neue Erwerbstätige – jährlich. Allein die derzeitige Zahl nicht besetzter Stellen im Handwerk beziffert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf rund 250 000.
Zuwandernde Fach- und Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums könnten diese Lücke schließen helfen. Im März 2020 wurde dafür das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen, jüngst wurde es novelliert. Schneller und unbürokratischer sollen Interessierte den Weg auf den deutschen Arbeitsmarkt finden.
Gemäß Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung:
- kann einwandern, wer über zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss verfügt – vorausgesetzt wird eine Mindestvergütung im neuen Job,
- ermöglicht wird eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft die Bildungsmigration: Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen können parallel zum qualifizierten Einsatz der Arbeitskraft in der Bundesrepublik erfolgen,
- öffnet sich der Weg für Interessierte, die Potenzial für den Arbeitsmarkt mitbringen; die "Chancenkarte" basiert auf einem Punktesystem, ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist zunächst nicht Voraussetzung,
- senkt der Gesetzgeber die Verdienstgrenze bei der "Blauen Karte EU" für Hochschulabsolvent*innen.
Weitere Hürden wurden abgesenkt, beispielsweise:
- wird die "Westbalkan-Regelung" entfristet und das jährliche Zuwanderungskontingent auf bis zu 50 000 Menschen verdoppelt: ohne Einschränkung bei der Beschäftigung und auch ohne Nachweis beruflicher Qualifikationen,
- können Asylbewerber*innen, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind und unter anderem eine entsprechende Qualifikation sowie ein Arbeitsplatzangebot haben oder sich bereits in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befinden, einen "Spurwechsel" vollziehen,
- benötigen IT-Spezialist*innen keinen anerkannten Berufsabschluss; für sie wird die Gehaltsschwelle genauso gesenkt wie die Dauer der notwendigen Berufserfahrung, künftig müssen sie auch keine Deutschkenntnisse mehr nachweisen.