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Der Generationswechsel ist in vielen Handwerksbetrieben ein wichtiges Thema.Nachfolge rechtzeitig angehen

In den nächsten Jahren steht in zahlreichen Betrieben die Übergabe an die nächste Generation an.



Mögliche Übergangsmöglichkeiten sind:

  • Verkauf

  • Verpachtung

  • Schenkung



Verkauf

Eine Betriebsveräußerung wird vor allem angestrebt, wenn weder in der Familie noch in der nahen Verwandtschaft ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht.

  • Für die Unternehmensnachfolge durch Verkauf ist eine Vorbereitungszeit von einem bis zu fünf Jahren nicht selten.
  • Die Gestaltung des Unternehmenskaufvertrages sollte sich vor allem an der Rechtsform des Unternehmens, sowie an steuerlichen und rechtlichen Zielen orientieren.
  • Sind Immobilien im Unternehmen enthalten oder handelt es sich um eine GmbH, muss der Abschluss des Kaufvertrags in notarieller Form erfolgen.

Mehr noch als bei einer Existenzgründung auf der "Grünen Wiese" ist hier dem Verkäufer, aber auch dem Käufer, die Inanspruchnahme der Betriebsberatung und ggf. auch der Rechtsberatung in unserem Hause dringend anzuraten.
Zu kompliziert und vielfältig sind mögliche Probleme, wie die Bewertung des Betriebes und rechtliche Aspekte bezüglich Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbschaftsrecht sowie Ehe- und Familienrecht.
Lassen Sie sich bei derartigen komplexen Fachfragen auch zusätzlich von Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt unterstützen.



Verpachtung

Wollen Sie als Betriebsinhaber sich noch nicht von ihrem Betriebsvermögen trennen, sollte eine Verpachtung in Betracht gezogen werden.

  • Der Waren- und Materialbestand wird an den Pächter verkauft.
  • Werkstatt, Maschinen, Betrieb- und Geschäftsausstattung werden verpachtet.
  • Im Pachtvertrag ist zu regeln, wer Ersatzinvestitionen vorzunehmen hat.


Schenkung

Eine Schenkung wird üblicherweise innerhalb einer Familie durchgeführt.

  • Der Betrieb geht dann im Wege der vorweggenommen Erbfolge an den bzw. die Nachfolger über.
  • Bei Übertragungen von Immobilien muss der Schenkungsvertrag vom Notar beurkundet werden, sonstige Schenkungen sollten ebenfalls beurkundet werden (§ 516 BGB).
  • Um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte der Schenkungsvertrag den Umfang der Schenkung, den Zeitpunkt und eventuelle Gegenleistungen des bzw. der Beschenkten oder Ausgleichszahlungen an Geschwister beinhalten.
  • Schenkungen können auch unter Auflagen gemacht werden.


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Sie suchen eine*n Nachfolger*in?

Falls Sie eine*n Nachfolger*in für Ihren Betrieb suchen, hilft Ihnen auch die bundesweite Internetbörse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Nexxt-Change bei Ihrem Vorhaben.

Die Handwerkskammer Berlin ist hier bereits mehrjährig als Regionalpartner tätig.

Nutzen Sie auch die Möglichkeit zu einem kostenfreien Beratungsgespräch mit einem*r Betriebsberater*in der Handwerkskammer Berlin. Die Gesprächsinhalte werden selbstverständlich vertraulich behandelt.



Terminvereinbarung

 Sekretariat Betriebsberatung

Tel. +49 30 25903 - 467
betriebsberatung@hwk-berlin.de



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