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Rechtsberatung für Betriebe | HANDWERK IN BERLIN 2023 - 2Rechtliche Tipps für Ihren Betriebsalltag
Keine Steuerbegünstigung für Arbeiten in der Werkstatt
Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.
Eine Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Es ging um die Reparatur eines Hoftores, das ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Der Bundesfinanzhof entschied gegen den Antrag.
Anders als zuvor das Finanzgericht Berlin- Brandenburg*, bestätigte der Bundesfinanzhof die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts, so der Onlinedienst handwerkslupe.de. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass die Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Umfeld des Haushalts erfolgen. Zwar arbeitet ein Handwerker in seiner Werkstatt für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen. Die Arbeitskosten des Handwerkers müssten daher im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufgeteilt werden, so der Bundesfinanzhof.
(Urteil vom 13. Mai 2020 – VI R 4/18)
(*FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2017 – 12 K12040/17)
Vorauszahlungen vereinbaren
Wenn ein Handwerksbetrieb von seinen Kunden eine Vorauszahlung bei Vertragsabschluss verlangen will, ist das rechtlich nicht einfach. Denn im Werkvertragsrecht nach BGB sind Vorauszahlungen dem Grunde nach fremd. Sind Ausnahmen möglich?
Ja, sagt Petra Heimhold, Referatsleiterin Recht in der Handwerkskammer Berlin: „Vorauszahlungen können wie bei VOB-Verträgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden.“
Da Materialpreise und Lieferzeiten steigen, fällt es Betrieben oft schwer, über längere Zeit in Vorleistung zu gehen. Eine mögliche Option: Vorkasse vereinbaren. Wer seine Kunden ausführlich berät und über die Lage informiert, kann die Chancen auf freiwillige Vorauszahlungen erhöhen. Während Corona hat die Liquidität vieler Unternehmen gelitten, so Petra Heimhold. Kunden bei Vertragsabschluss zur Kasse zu bitten, sei aus rechtlicher Sicht aber nicht einfach. Laut § 641 BGB sind Handwerker generell vorleistungspflichtig. Erst nach geleisteter Arbeit dürfen sie Abschlagszahlungen verlangen.
Außerdem könnten Vorauszahlungen nicht als Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt werden, informiert handwerk.com. Schreibe ein Handwerker beispielsweise in die AGBs eines Vertrages, dass der Auftraggeber bei Vertragsabschluss eine bestimmte Summe an den Auftragnehmer zu zahlen habe, sei diese Klausel unwirksam. „Der Kunde muss vorher nichts bezahlen, aber der Rest des Vertrages bleibt bestehen“, erklärt Referatsleiterin Heimhold.
Fazit: Möglich ist eine Vorauszahlung dennoch, wenn Betrieb und Auftraggeber eine individuelle Lösung vereinbaren. Mit dem Kunden reden, die Situation schildern, ist immer noch der beste Weg. Es liegt am Kommunikationsgeschick des Unternehmers, ob ein Kunde Verständnis hat und einer vertraglichen Regelung zur Vorkasse zustimmt.
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