Anerkennung ausländischer BerufsabschlüsseAusländische Qualifikationen
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Für ausländische Fachkräfte
Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie
- in Berlin wohnen oder
- in Berlin arbeiten oder
- ein verbindliches Stellenangebot mit einem Berliner Betrieb im Handwerk haben.
Wir beraten Sie kostenlos und vertraulich zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation. Das Verfahren ist unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und von Ihrem Aufenthaltsstatus.
Wir empfehlen Ihnen dringend, eine kostenlose Vorprüfung in Anspruch zu nehmen. Dafür senden Sie uns bitte per E-Mail folgende Unterlagen im PDF-Format zu:
*Bitte beachten Sie, dass Ihre Unterlagen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt sein müssen.
Durch das seit dem 1. April 2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (kurz: Anerkennungsgesetz) erhalten alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss (Referenzqualifikation).
Im Verfahren wird die ausländische Qualifikation mit einer deutschen Qualifikation auf dem Gesellen- oder Meisterniveau verglichen (Gleichwertigkeitsfeststellung).
Welche Berufe in Deutschland zum Handwerk gehören ist der Handwerksordnung (HwO) festgelegt.
Es gibt verschiedene Gründe für eine Anerkennung im Handwerk!
Ein Gleichwertigkeitsbescheid der Handwerkskammer
- schafft Transparenz über ausländische Berufsqualifikationen,
- erleichtert die Integration von ausländischen Fachkräften in den deutschen Arbeitsmarkt und
- bietet eine Grundlage für zielgerichtete Qualifizierungsmaßnahmen im Anschluss an das Verfahren
- bedeutet für den Inhaber einer vollen Gleichwertigkeitsbescheinigung die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis.
Antragsberechtigt sind alle Fachkräfte, die im Herkunftsland eine staatlich anerkannte und geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Nicht antragsberechtigt sind Personen,
- die nur über Berufserfahrung verfügen oder
- die nur einen Kurs besucht haben oder
- die eine rein private Qualifizierung gemacht haben oder
- die ihre Berufsausbildung nicht abgeschlossen haben.
In all diesen Fällen können Sie nicht zum Anerkennungsverfahren zugelassen werden. Ihr Antrag auf Gleichwertigkeit wird dann kostenpflichtig abgelehnt.
Nutzen Sie daher bitte vor Ihrer Antragstellung die kostenlose Vorprüfung der Handwerkskammer Berlin.
Gesetzliche Grundlage: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Der Ablauf Ihrer Anfrage durchläuft die Handwerkskammer Berlin in drei Schritten:
- Schritt 1: Die Vorprüfung
- Schritt 2: Die Erstberatung (Anerkennungsberatung)
- Schritt 3: Die Antragstellung
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Schritt 1: Die Vorprüfung
Die Vorprüfung ist ein kurzer Check der Ihrer Antragsberechtigung. Senden Sie hierzu bitte folgende Dokumente als PDF-Datei an die E-Mailadresse anerkennung@hwk-berlin.de
Nach der Vorprüfung erhalten Sie eine unverbindliche Einschätzung, ob Sie antragsberechtigt sind.
Schritt 2: Die Anerkennungsberatung
Nach einer positiven Vorprüfung Ihrer Dokumente erfolgt eine Beratung per Telefon, E-Mail oder persönlich.
In dieser Anerkennungsberatung informieren wir Sie über Ihre nächsten Schritte im Anerkennungsverfahren, die voraussichtlichen Kosten, ggf. Möglichkeiten der Finanzierung oder Alternativen zu der Anerkennung. Auf Wunsch helfen wir Ihnen, den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung korrekt auszufüllen.
Schritt 3: Die Antragstellung
Zum Start des gebührenpflichtigen Verfahrens stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung. Anschließend senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular zurück, gern auch per E-Mail an anerkennung@hwk-berlin.de .
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und kostet - unabhängig vom Ergebnis - zwischen 100,00 € und 600,00 €. Möglicherweise kommen auf Sie weitere Kosten für die Beschaffung und Übersetzung von Dokumenten und Lehrplänen sowie für die Durchführung einer Qualifikationsanalyse hinzu.
Die Kosten des Anerkennungsverfahren sind von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller zu tragen. Wenn Sie bereits in Berlin leben, können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter oder ggf. durch Ihren Arbeitgeber übernommen werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit der finanziellen Förderung des Anerkennungsverfahrens über den Anerkennungszuschuss .
Wichtiger Hinweis: Klären Sie zuerst die Förderung des Verfahrens und stellen erst danach den Antrag auf Anerkennung.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 3 Monate (§ 6 BQFG). In schwierigen Fällen kann die Entscheidungsfrist einmalig verlängert werden.
Die Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Entscheidungsfrist läuft also noch nicht, solange die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen (Fristhemmung).
Die Entscheidungsfrist ist ebenfalls gehemmt, wenn eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden können.
Nach der Antragstellung erhalten Sie einen Gebührenbescheid (Rechnung) und eine Empfangsbestätigung in der Regel per E-Mail. Möglicherweise werden von Ihnen noch weitere Unterlagen nachgefordert.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens (§ 15 BQFG) verpflichtet sind, uns alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sobald Sie die Gebühr überwiesen haben und die Unterlagen vollständig sind, beginnen wir mit der Bewertung Ihrer eingereichten Dokumente.
Wir überprüfen, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der aktuellen deutschen Berufsqualifikation (Referenzberuf) auf der auf Gesellen- (§ 40a HwO / § 4 BQFG) bzw. Meisterebene (§ 50c HwO / § 9 BQFG) bestehen.
Anschließend prüfen wir, ob festgestellte wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen durch sonstige Zertifikate (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden können.
Wenn uns die eingereichten Informationen für die formale Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen, ist es in bestimmten Fällen möglich, eine kostenpflichtige Qualifikationsanalyse durchzuführen. Eine Qualifikationsanalyse kann durch unterschiedliche Methoden, z. B. durch Arbeitsproben oder Fachgespräche, erfolgen.
Sie erhalten am Ende des Verfahrens einen Bescheid über das Ergebnis des Verfahrens.
Wichtig: Dieser Bescheid ist KEIN deutscher Gesellen- oder Meisterbrief!
Das Anerkennungsverfahren kann folgende Ergebnisse haben:
- Wenn keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Qualifikation festgestellt werden, wird eine „vollständige Gleichwertigkeit“ bescheinigt.
- Wenn wesentliche Unterschiede zur deutschen Qualifikation festgestellt werden, aber auch vergleichbare Qualifikationen vorhanden sind, wird eine „teilweise Gleichwertigkeit“ bescheinigt.
- Wenn die Berufsausbildung nicht vergleichbar ist, ist das Ergebnis „keine Gleichwertigkeit“.
Bitte beachten Sie, dass die ausländische Qualifikation nur in wenigen Fällen vollständig mit dem deutschen Beruf übereinstimmt. Die meisten Anerkennungsverfahren enden daher mit einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit. In einem zweiten Schritt können Sie die fehlenden Qualifikationen dann in einer Anpassungsqualifizierung ausgleichen.
Nachdem Sie die Anpassungsqualifizierung erfolgreich abschließen, können Sie bei uns den gebührenpflichtigen Folgeantrag stellen. Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Folge-Antragsformular mit den Nachweisen über die erfolgreich abgeschlossene Anpassungsqualifizierung zurück, gern auch per E-Mail im PDF-Format an anerkennung@hwk-berlin.de .
Eine Anpassungsqualifizierung ist für Sie genau das Richtige, wenn Sie
- Ihren Wohnort in Berlin haben oder hier arbeiten oder ein verbindliches Stellenangebot aus Berlin haben,
- das Anerkennungsverfahren bei einer Handwerkskammer bereits durchlaufen und
- einen Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einem deutschen Referenzberuf erhalten haben.
Wir helfen Ihnen Ihre individuelle Anpassungsqualifizierung zu organisieren. Wir bieten Ihnen Unterstützung bei der Suche nach dem passenden Qualifizierungsangebot in Berlin an. Denkbar wären Praktika in Handwerksbetrieben und/oder auch Kurse mit handwerklich-praktischen Inhalten, die von Bildungsanbietern durchgeführt werden. Wir begleiten Sie während der gesamten Phase Ihrer Anpassungsqualifizierung. Bitte kontaktieren Sie uns, um eine Beratung zur Anpassungsqualifizierung im Handwerk zu bekommen.
Wenn Sie noch im Ausland wohnen, informieren Sie sich bitte über die Möglichkeiten, über das Fachkräfteeinwanderungsgesetzt für eine Anpassungsqualifizierung nach Deutschland einzureisen.
Berufsanerkennung im Tischlerhandwerk: ein Tischler aus der Ukraine für die Wehner Tischlerei GmbH
In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt mit der Zentralen Servicestelle für Berufsanerkennung (ZSBA) auf. Die Beratungsfachkräfte der ZSBA helfen, die richtigen Unterlagen für die Antragstellung zusammenzustellen und begleiten die Antragstellenden (kostenfrei) vom Beginn des Anerkennungsverfahrens bis zur Einreise nach Deutschland.
In diesem Video bekommen Sie weitere Informationen zur Beratung über das berufliche Anerkennungsverfahren in Deutschland (Youtube-Video)
Bitte senden Sie hierzu diesen Registrierungsbogen zusammen mit einem aktuellen, lückenlosen tabellarischen beruflichen Lebenslauf an die folgende Mailadresse:
zav.recognition@arbeitsagentur.de
Allgemeine Beratung zu Anerkennung ausländischer Abschlüsse bieten in verschiedenen Sprachen unsere Kooperationspartner.
Außerdem können Sie die mehrsprachige Beratungshotline des Landes Berlin kontaktieren: 030 315 10 900
Sprechzeiten: Mo.-Do. zwischen 10-15 Uhr in den Sprachen: Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Türkisch
Fachkräftemangel im Handwerk: Erklärfilm zur Berufsanerkennung
Am Ende der Seite finden Sie weiterführende Links und Dokumente zum Download.
Für Berliner Handwerksbetriebe
Berliner Handwerksbetriebe können für eine Fachkraft, die bereits in Deutschland oder noch im Ausland lebt, mit einer Vollmacht einen Antrag bei der Handwerkskammer Berlin stellen.
Bitte nutzen Sie unser kostenloses Angebot einer Vorprüfung der Antragsberechtigung für Ihre Fachkraft. Dafür kontaktieren Sie uns per E-Mail und schicken Sie uns bitte folgende Unterlagen im PDF-Format zu:
- vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bevollmächtigung (Muster)
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) der ausländischen Fachkraft
- Nachweis über den ausländischen Berufsabschluss in Originalsprache und in deutscher Sprache*
- Informationen über die Dauer und Inhalte der ausländischen Berufsausbildung in Originalsprache und in deutscher Sprache
- Auflistung der beruflichen Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen in deutscher Sprache (= tabellarischer lückenloser Lebenslauf von der ausländischen Fachkraft)
- Ggf. Nachweise über die Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbuch etc.) in Originalsprache und in deutscher Sprache
- unterschriebene Einwilligung zur Datenverarbeitung und -weitergabe der Handwerkskammer Berlin
*Bitte beachten Sie, dass Ihre Unterlagen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt sein müssen.
Zu den Einreisebedingungen und gesetzlichen Grundlagen für die Einreise Ihrer zukünftigen Fachkraft informieren Sie sich bitte auf: Arbeitgeberseite (make-it-in-germany.com)
Außerdem können Sie sich zu den Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetzt auf der Webseite informieren: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (make-it-in-germany.com)
Wohnt Ihre potenzielle Fachkraft noch im Ausland, dann kann das beschleunigte Fachkräfteeinwanderungsverfahren nach § 81a AufenthG genutzt werden. Im Falle eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens verkürzt sich die Bearbeitungsfrist bei der Handwerkskammer Berlin auf 2 Monate.
Für weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle beim Landesamt für Einwanderung: Der BIS im Landesamt für Einwanderung - Berlin.de
Einen kurzen Überblick über das beschleunigte Fachkräfteverfahren erhalten Sie über die folgenden Quellen:
Internationale Fachkräfte gewinnen: Zahntechnikbetrieb nutzt das beschleunigte Fachkräfteverfahren