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Fördermöglichkeiten für AusbildungsbetriebeZuschüsse vom Land Berlin - Antragsstellung

Antragstellung

Wichtige Hinweise zur Antragstellung und Bearbeitung Ihres Förderantrages

Für alle Berufsausbildungsverhältnisse mit Beginn ab/nach dem 01.07.2021 sind die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin vom 10.08.2021 (ABl. Nr. 37 vom 27.08.2021, S. 3410-3417) maßgeblich.



Fragen?

Tel.: +49 30 259 03 - 382 oder 383 

fbb(at)hwk-berlin.de 



Einhaltung des Landesmindestlohns

Seit dem 01.05.2024 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 13,69 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln )) und liegt damit deutlich über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).



Antragsfrist und Antragsformular

Beachten Sie unbedingt die Antragsfrist von 6 Monaten ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses gemäß Abschnitt 4.1 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsvorschriften.

Abweichend davon beträgt die Antragsfrist für eine Förderung nach Abschnitt 2.1 (Verbundausbildung) sechs Monate nach Beginn der Verbundausbildung und für eine Förderung nach Abschnitt 2.2 (auswärtige Berufsschule) sechs Monate nach Beginn der Beschulung außerhalb Berlins (Abschnitt 4.1 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsvorschriften). 

Sollte das Ausbildungsverhältnis bereits zuvor beendet worden sein, ist eine Antragstellung nur bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses möglich.

Verbundausbildung, 2.1 VwV

auswärtige Berufsschule in sog. Splitterberufen, 2.2 VwV

Splitterberufe sind die Ausbildungsberufe, die im Land Berlin so selten ausgebildet werden, dass keine eigene Berufsschulklasse zustande kommt.



Benachteiligte, 2.4 VwV

Personen mit fehlender oder geringer schulischer Qualifikation haben schlechtere berufliche Startchancen. Durch das Förderprogramm wird diesen vielfach eine berufliche Integration ermöglicht.

Förderfähig sind Betriebe, die Personen, die keinen Schulabschluss (Abgangszeugnis) besitzen, lediglich über die Berufsbildungsreife (bisher "einfacher Hauptschulabschluss") verfügen oder für die bei Schulabgang sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt war, ausbilden.



Frauen in sog. frauenatypischen Berufen, 2.5 VwV

Die traditionellen Männerberufe sind Frauen weitgehend verschlossen. Berliner Unternehmen erhalten Anreize, Mädchen bzw. junge Frauen in diesen Berufen auszubilden. Bei sogenannten frauenatypischen Berufen beträgt die Quote der weiblichen Auszubildenden weniger als 20 %.



Alleinerziehende, 2.6 VwV

Antragsberechtigt sind Betriebe, die einer allein erziehenden Person mit mindestens einem Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Ausbildungsplatz im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zur Verfügung stellen.

Als allein erziehend gelten ledige, geschiedene, verwitwete sowie von ihren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen getrennt lebende Personen, die allein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben.



Auszubildende aus Insolvenzbetrieben / Betriebsstilllegungen, 2.7 VwV

Auszubildende, die ihren Ausbildungsplatz durch Insolvenz des Betriebes oder des Trägers, Stilllegung des Betriebes oder in Folge einer von der zuständigen Landesbehörde gemäß § 33 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 24 der Handwerksordnung ausgesprochenen Untersagungen des Einstellens und Ausbildens im Land Berlin verloren haben, können ihre Ausbildung nicht beenden und haben damit schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. 

Die Weiterführung der Ausbildung im übernehmenden Betrieb kann durch FBB gefördert werden.



Geflüchtete, 2.8 VwV

Betriebe, die Ausbildungsplätze mit Personen besetzen, die über eine geltende Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder Aussetzung der Abschiebung (Duldung) oder Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) verfügen und die höchstens 5 Jahre vor Beginn der Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (gilt: ab Ausbildungsbeginn 01.09.2021), können hierfür gefördert werden.



Datenschutz

Seit dem 25. Mai 2018 greift europaweit die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese stärkt die Rechte von Personen beim Umgang mit deren personenbezogenen Daten und sorgt durch Transparenz für mehr Datenschutz. Wir haben den Umgang mit Ihren Daten schon immer sehr ernst genommen und sie vertraulich behandelt. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern. Um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen und auch zukünftig personenbezogene Daten im Rahmen der Prüfung des Förderantrages verarbeiten zu können benötigen wir die Einwilligung zur Datenverarbeitung vom Antragsteller und den betroffenen Auszubildenden.

Bitte beachten Sie zudem, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s des Auszubildenden notwendig ist. Sind Eltern die gesetzlichen Vertreter und sind beide Eltern sorgeberechtigt, haben auch beide die Unterschrift zu leisten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.



Wichtige Hinweise

Was muss ich beachten?

Anträge zur Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen im Land Berlin können bei der Handwerkskammer Berlin (FBB) gestellt werden. 

Die Antragstellung gemäß Abschnitt 2.4, 2.5, 2.6, 2.7 und 2.8 der aktuellen Verwaltungsvorschriften vom 10. August 2021 muss bis spätestens sechs Monate nach Ausbildungsbeginn erfolgen.

Abweichend davon beträgt die Antragsfrist für eine Förderung nach Abschnitt 2.1 (Verbundausbildung) sechs Monate nach Beginn der Verbundausbildung und für eine Förderung nach Abschnitt 2.2 (auswärtige Berufsschule) sechs Monate nach Beginn der Beschulung außerhalb Berlins (Abschnitt 4.1 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsvorschriften). 

Sollte das Ausbildungsverhältnis bereits zuvor beendet worden sein, ist eine Antragstellung nur bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses möglich.

  • Antragsteller ist immer der Ausbildungsbetrieb, der den jeweiligen Ausbildungsvertrag hält.
  • Förderfähig sind Berliner Betriebe, die privatwirtschaftlich organisiert sind (ohne Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand); ebenso Freiberufler. 
  • Auswärtige Betriebe (Hauptsitz außerhalb von Berlin) können eine Förderung beantragen, wenn zumindest eine Filiale oder eine Niederlassung in Berlin besteht, und das Ausbildungsverhältnis bei einer Berliner Kammer registriert ist.
  • Voraussetzung für eine Förderung ist die Fortsetzung der Ausbildung nach der Probezeit.
  • Eine Förderung nach 2.2, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 VwV kann nur erfolgen, soweit es sich um eine Erstausbildung handelt; liegt zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns z.B. eine abgeschlossene Berufsausbildung/Studium oder ein anerkannter ausländischer Abschluss vor kann keine Förderung erfolgen.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn von Dritten für die genannten Zwecke (siehe Übersicht der Fördermaßnahmen) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tarifvertraglicher Regelungen Leistungen zu erbringen sind oder tatsächlich erbracht werden. Eine Doppelförderung findet nicht statt.

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